2.2. Die Beschwerdeführerin blieb der auf den 1. Juli 2024 um 13.30 Uhr angesetzten Hauptverhandlung unbestrittenermassen fern, nicht aber in dem Sinne unentschuldigt, als dass sie ihr Fernbleiben gar nicht erst vorgängig zu entschuldigen versucht hätte. Vielmehr stellte sie am 1. Juli 2024 um 8.42 Uhr per E-Mail ein Verschiebungsgesuch. Als Verhinderungsgrund nannte sie eine seit dem 29. Juni 2024 andauernde Bettlägerigkeit infolge Fiebers von fast 40 Grad.