Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die angefochtene Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. Juli 2024 ist ein dem Beschwerderecht unterliegender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO).