2.4. Die Beschwerdeführerin reichte mit E-Mail vom 4. Juli 2024 ein ärztliches Zeugnis von B._____, Allgemeine Medizin FMH, […], ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit 3 – 4 Tagen an starker Übelkeit leide und aus diesem Grunde nicht in der Lage gewesen sei, an der Gerichtsverhandlung vom 1. Juli 2024 teilzunehmen. Sie werde voraussichtlich nächste Woche wieder verhandlungsfähig sein. 2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen verfügte am 8. Juli 2024 Folgendes: " 1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2024 unentschuldigt ferngeblieben ist.