2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2024 auf, bis zum 2. Juli 2024 (vorab per E-Mail) ein die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit bescheinigendes ärztliches Zeugnis einzureichen, welches sich zu Befund, Diagnose, Prozedere und voraussichtlicher Dauer der Verhandlungsunfähigkeit äussere. Zudem sei im ärztlichen Zeugnis festzuhalten, dass es in Kenntnis von Art. 318 StGB (Strafbarkeit eines falschen ärztlichen Zeugnisses) ergangen sei. Sollte innert Frist kein entsprechendes Zeugnis eingereicht werden, gelte die Einsprache als zurückgezogen und erwachse der Strafbefehl in Rechtskraft.