2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen ordnete mit Beweisverfügung datiert vom 7. Juni 2024 u.a. die Befragung der Beschwerdeführerin an. Mit Vorladung datiert vom 6. Juni 2024 lud er sie zur auf den 1. Juli 2024 (13.30 Uhr) angesetzten Hauptverhandlung vor. Dabei wies er sie auf ihre Erscheinungspflicht, die Vorgehensweise bei Verhinderung und darauf hin, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Hauptverhandlung ihre Einsprache als zurückgezogen gelte. Beweisverfügung und Vorladung wurden der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2024 zugestellt.