Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.211 (ST.2024.77; STA.2023.5362) Art. 291 Entscheid vom 24. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom gegenstand 8. Juli 2024 betreffend Rückzug der Einsprache/Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 14. März 2024 gegen die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl wegen Pfändungsbetrugs, Verfü- gung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin erhob am 19. März 2024 begründete Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm holte hierzu eine vom Regionalen Betreibungsamt Zofingen am 15. Mai 2024 er- stattete Stellungnahme ein. Am 5. Juni 2024 überwies sie die Akten mit dem Strafbefehl als Anklage dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofin- gen zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen ordnete mit Beweisverfügung datiert vom 7. Juni 2024 u.a. die Befragung der Beschwerdeführerin an. Mit Vorladung datiert vom 6. Juni 2024 lud er sie zur auf den 1. Juli 2024 (13.30 Uhr) angesetzten Hauptverhandlung vor. Dabei wies er sie auf ihre Erscheinungspflicht, die Vorgehensweise bei Verhinderung und darauf hin, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Hauptverhandlung ihre Einsprache als zurückgezogen gelte. Beweisverfügung und Vorladung wur- den der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2024 zugestellt. 2.2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit E-Mail vom 1. Juli 2024 beim Prä- sidenten des Bezirksgerichts Zofingen eine Verschiebung der Hauptver- handlung, weil sie seit dem 29. Juni 2024 mit fast 40 Grad Fieber im Bett liege. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen forderte die Beschwerdeführe- rin mit Verfügung vom 1. Juli 2024 auf, bis zum 2. Juli 2024 (vorab per E-Mail) ein die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen- des ärztliches Zeugnis einzureichen, welches sich zu Befund, Diagnose, Prozedere und voraussichtlicher Dauer der Verhandlungsunfähigkeit äussere. Zudem sei im ärztlichen Zeugnis festzuhalten, dass es in Kenntnis von Art. 318 StGB (Strafbarkeit eines falschen ärztlichen Zeugnisses) er- gangen sei. Sollte innert Frist kein entsprechendes Zeugnis eingereicht werden, gelte die Einsprache als zurückgezogen und erwachse der Straf- befehl in Rechtskraft. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin vorab per E-Mail am 1. Juli 2024 (9.48 Uhr) zur Kenntnis gebracht. Eingeschrieben wurde sie am 1. Juli 2024 versandt, der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2024 zur Ab- holung gemeldet und am 11. Juli 2024 als "Nicht abgeholt" retourniert. -3- 2.4. Die Beschwerdeführerin reichte mit E-Mail vom 4. Juli 2024 ein ärztliches Zeugnis von B._____, Allgemeine Medizin FMH, […], ein. Darin wurde aus- geführt, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit 3 – 4 Tagen an starker Übelkeit leide und aus diesem Grunde nicht in der Lage gewesen sei, an der Gerichtsverhandlung vom 1. Juli 2024 teilzunehmen. Sie werde voraussichtlich nächste Woche wieder verhandlungsfähig sein. 2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen verfügte am 8. Juli 2024 Fol- gendes: " 1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2024 unentschuldigt ferngeblieben ist. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrie- ben. 3. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl […] vom 14. März 2024 rechts- kräftig und vollstreckbar ist. 4. Die Pauschalgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt. 5. Die Beschuldigte hat allfällige ihr durch die Erhebung der Einsprache ent- standene Kosten selbst zu tragen." 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die ihr am 10. Juli 2024 zugestellte Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. Juli 2024 mit Eingabe vom 17. Juli 2024 sinngemäss Beschwerde mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und das Hauptverfahren sei durchzuführen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen teilte mit Eingabe vom 5. Au- gust 2024 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Ver- fügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die angefochtene Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofin- gen vom 8. Juli 2024 ist ein dem Beschwerderecht unterliegender Ent- scheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene Be- schwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unent- schuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). 2.2. Die Beschwerdeführerin blieb der auf den 1. Juli 2024 um 13.30 Uhr ange- setzten Hauptverhandlung unbestrittenermassen fern, nicht aber in dem Sinne unentschuldigt, als dass sie ihr Fernbleiben gar nicht erst vorgängig zu entschuldigen versucht hätte. Vielmehr stellte sie am 1. Juli 2024 um 8.42 Uhr per E-Mail ein Verschiebungsgesuch. Als Verhinderungsgrund nannte sie eine seit dem 29. Juni 2024 andauernde Bettlägerigkeit infolge Fiebers von fast 40 Grad. 2.3. Einem Verschiebungsgesuch ist in Beachtung von Art. 205 Abs. 2 und 3 StPO sowie auch Art. 92 StPO nur stattzugeben, wenn ein wichtiger Grund soweit als möglich belegt oder zumindest glaubhaft gemacht ist (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 92 StPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.3.2). 2.4. Dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die nur wenige Stunden vor der angesetzten Hauptverhandlung als Verhinderungsgrund geltend gemachte fieberbedingte Bettlägerigkeit nicht als durch das Verschie- bungsgesuch vom 1. Juli 2024 bereits belegt oder glaubhaft gemacht be- trachtete, ist (weil die fieberbedingte Bettlägerigkeit darin lediglich kurz und knapp behauptet wurde) nicht zu beanstanden und blieb von der Beschwer- deführerin auch unbeanstandet. Ebenso wenig ist zu beanstanden und -5- wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet, dass der Prä- sident des Bezirksgerichts Zofingen infolgedessen - die Beschwerdeführerin mit (ihr vorab per E-Mail am 1. Juli 2024 um 9.48 Uhr zur Kenntnis gebrachter) Verfügung vom 1. Juli 2024 auffor- derte, den behaupteten Verhinderungsgrund durch Nachreichung eines Arztzeugnisses zu belegen, - ihr damit für den Fall, dass sie nicht doch noch zur angesetzten Haupt- verhandlung erscheinen sollte, implizit einen nachträglichen Entscheid über das Verschiebungsgesuch in Aussicht stellte und - sie über die mutmasslichen Folgen einer allfälligen Abweisung des Ver- schiebungsgesuchs informierte (Annahme eines fiktiven Einsprache- rückzugs und Feststellung der Rechtskraft des angefochtenen Strafbe- fehls). 2.5. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Juli 2024 per E-Mail ein von B._____ ausgestelltes ärztliches Zeugnis ein. Der Präsident des Bezirksgerichts Zo- fingen stellte im Rahmen seiner Verfügung vom 8. Juli 2024 fest, dass die- ses - keine Diagnose enthalte, sich über das Prozedere ausschweige und keinen Hinweis enthalte, dass es in Kenntnis von Art. 318 StGB ergan- gen sei, mithin seinen mit Verfügung vom 1. Juli 2024 gemachten Vor- gaben nicht genüge, - sich ausschliesslich auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin stütze, wohingegen objektive Anhaltspunkte für eine Verhandlungsun- fähigkeit fehlten, und - das von der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2024 als Verhinderungs- grund geltend gemachte hohe Fieber nicht erwähne, was zu erwarten gewesen wäre, sondern einzig eine drei- bis viertägige Übelkeit. Aus diesen Gründen stellte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen auf das ärztliche Zeugnis nicht ab, wertete er das Fernbleiben der Beschwer- deführerin von der auf den 1. Juli 2024 angesetzten Hauptverhandlung als unentschuldigt und stellte er fest, dass die Einsprache gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte. 2.6. Mit Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin hiergegen (sinngemäss) einzig vor, dass B._____ und nicht sie die vom Präsidenten des Bezirksge- richts Zofingen festgestellten Unzulänglichkeiten des ärztlichen Zeugnisses -6- zu verantworten habe und dass dieser Umstand keinen Eingang in die Be- urteilung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit Verfügung vom 8. Juli 2024 gefunden habe. Damit rügte sie ausschliesslich die der ange- fochtenen Verfügung zugrunde liegende Beweiswürdigung des Präsiden- ten des Bezirksgerichts Zofingen. Neue, vom Präsidenten des Bezirksge- richts Zofingen noch nicht beurteilte Verhinderungs- bzw. Säumnisgründe machte sie hingegen nicht geltend, weshalb die Beschwerde nicht [auch] als ein vorab vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen zu beurteilen- des (neues) Wiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 94 StPO zu betrachten ist (vgl. hierzu – e contrario – Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 5, woraus sich ergibt, dass eine Beschwerde nur dann [auch] als ein Wiederherstellungsgesuch zu betrachten ist, wenn damit von der zuständigen Instanz noch nicht beurteilte Säumnisgründe geltend ge- macht werden). 2.7. 2.7.1. Wird, wie vorliegend von der Beschwerdeführerin, ein Krankheitszustand als Verhinderungs- bzw. Säumnisgrund geltend gemacht, ist glaubhaft zu machen, dass man durch die Erkrankung davon abgehalten wurde, den Termin wahrzunehmen, zu dem man persönlich zu erscheinen hatte. Ein Arztzeugnis bildet dabei keinen absoluten Beweis, sondern unterliegt – wie alle Beweismittel – der freien richterlichen Beweiswürdigung i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StPO. Das Gericht ist folglich nicht an ein eingereichtes Arztzeugnis gebunden. Vielmehr hat es dieses frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen sowie zu entscheiden, ob und in welchem Masse es dieses als beweiskräftig erachtet (vgl. hierzu Ur- teil des Bundesgerichts 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.4.3). 2.7.2. Die vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit Verfügung vom 8. Juli 2024 getroffenen Feststellungen, wie in E. 2.5 wiedergegeben, sind offensichtlich zutreffend und wurden von der Beschwerdeführerin mit Be- schwerde denn auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin brachte ein- zig vor, dass B._____ die Einreichung des ungenügenden ärztlichen Zeug- nisses zu verantworten habe und machte damit sinngemäss geltend, dass dieses für die Beurteilung ihrer Verhandlungsunfähigkeit zentrale Beweis- mittel zumindest nicht zu ihrem Nachteil hätte verwendet werden dürfen. Diese Sichtweise überzeugt aber nicht. Von der Beschwerdeführerin durfte erwartet werden, dass sie das von ihr erhältlich gemachte ärztliche Zeugnis vor Einreichung im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren prüfte. Hätte sie es für unzulänglich oder falsch gehalten, hätte sie entweder direkt bei B._____ intervenieren oder zumindest bei Einreichung des ärztlichen Zeugnisses gegenüber dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen ei- nen entsprechenden Vorbehalt anbringen müssen. Dass sie stattdessen das ärztliche Zeugnis unkommentiert einreichte, legt nahe, dass sie dieses -7- bei Einreichung gerade nicht als unzulänglich erachtete. Unter diesen Um- ständen erscheint es widersprüchlich und als eine blosse Schutzbehaup- tung, wenn die Beschwerdeführerin mit Beschwerde ohne jegliche Begrün- dung behauptet, dass B._____ die vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen festgestellten Unzulänglichkeiten des ärztlichen Attests zu verant- worten habe, zumal es gewichtige Gründe gibt, die Unzulänglichkeiten (mit dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen) der Beschwerdeführerin und nicht B._____ anzulasten. So legt der Umstand, dass B._____ im ärztlichen Zeugnis den von der Be- schwerdeführerin ursprünglich als Verschiebungs- bzw. Säumnisgrund gel- tend gemachten Fieberzustand mit keinem Wort erwähnte und stattdessen bloss bestätigte, dass die Beschwerdeführerin über eine starke Übelkeit geklagt habe, nicht so sehr eine von B._____ zu verantwortende Unzuläng- lichkeit nahe, sondern vielmehr, dass die Beschwerdeführerin sich gegen- über B._____ tatsächlich nicht (oder nicht überzeugend) auf einen Fieber- zustand berufen hatte, sondern einzig auf eine Übelkeit. Dass es B._____ im ärztlichen Zeugnis bei der blossen Bestätigung beliess, dass die Be- schwerdeführerin ihm gegenüber über eine mehrtägige starke Übelkeit ge- klagt habe, ohne diese Übelkeit etwa in Form einer Diagnose medizinisch einzuordnen bzw. zu objektivieren oder sonstwie erkennbar einer kritischen ärztlichen Beurteilung zu unterziehen, weist ebenfalls nicht auf eine von B._____ zu verantwortende Unzulänglichkeit hin. Naheliegender ist viel- mehr, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin einer weiteren (ob- jektiven) ärztlichen Beurteilung gar nicht zugänglich waren und sich B._____ deshalb, gerade auch in Berücksichtigung des in der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 1. Juli 2024 enthaltenen Hinweises auf Art. 318 StGB, darauf beschränkte, die von der Beschwer- deführerin behauptete Übelkeit unkommentiert wiederzugeben. 2.7.3. Andere Gründe, warum der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen mit Verfügung vom 8. Juli 2024 eine fieber- oder übelkeitsbedingte Verhand- lungsunfähigkeit entgegen seinen Feststellungen als belegt oder zumin- dest glaubhaft gemacht hätte betrachten müssen, nannte die Beschwerde- führerin mit Beschwerde keine und sind auch ansonsten keine ersichtlich. Vielmehr weckt gerade der Umstand, dass der von der Beschwerdeführerin anfänglich einzig behauptete Fieberzustand im ärztlichen Attest gänzlich unerwähnt blieb und dass sich B._____ stattdessen darauf beschränkte, die Schilderung einer Übelkeit durch die Beschwerdeführerin zu bestätigen, Zweifel an der Behauptung der Beschwerdeführerin, am 1. Juli 2024 fieber- oder übelkeitsbedingt oder sonstwie krankheitsbedingt verhandlungsunfä- hig gewesen zu sein. Auch mit Beschwerde vermochte die Beschwerde- führerin diese Zweifel weder zu relativieren noch darzulegen, wie sich die von ihr behauptete Verhandlungsunfähigkeit doch noch belegen oder zu- mindest glaubhaft machen liesse. -8- Dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen das Fernbleiben der Be- schwerdeführerin von der auf den 1. Juli 2024 angesetzten Hauptverhand- lung als unentschuldigt wertete und deshalb in Beachtung von Art. 356 Abs. 4 StPO feststellte, dass die Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl als in Rechtskraft erwachsen gelte, ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie sind dementsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Entschädigun- gen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen -9- hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard