2. Das Beschwerdeverfahren wird mit der Überweisung an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstandslos und ist von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben. -4- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Sache wird zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung überwiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Zustellung an: […]