1.3. In der Verfügung vom 8. Juli 2024 wird lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur Einvernahme i.S.v. Art. 355 Abs. 2 StPO unentschuldigt nicht erschienen sei. Ob die Säumnis verschuldet war oder nicht (Art. 94 Abs. 1 StPO), war hingegen nicht Gegenstand der Verfügung und wurde von der hierfür zuständigen Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auch noch nicht beurteilt. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist folglich zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung weiterzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 5).