3. 3.1. Gegen diese ihr am 11. Juli 2024 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Am 26. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: