2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach fest, der am 8. April 2024 gegen die Beschwerdeführerin erlassene Strafbefehl sei infolge Rückzugs der Einsprache vom 15. April 2024 durch unentschuldigtes Nichterscheinen zur Einvernahme vom 8. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen und auferlegte der Beschwerdeführerin die infolge ihres unentschuldigten Nichterscheinens zur Einvernahme vom 8. Juli 2024 entstandenen Dolmetscherkosten von Fr. 180.00.