1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. April 2024 zur Konfrontationseinvernahme mit B._____ und C._____ auf den 10. Juni 2024, 14.00 Uhr, vor. 1.4. Am 6. Juni 2024 informierte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Beschwerdeführerin telefonisch, dass die Konfrontationseinvernahme auf den 8. Juli 2024 verschoben werden müsse.