Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.209 (STA.2024.4) Art. 275 Entscheid vom 5. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger Beschwerde- A._____, […], von […], führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2024 gegenstand betreffend Rückzug der Einsprache/Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 8. April 2024 einen Straf- befehl gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) wegen unrechtmässi- ger Aneignung. Sie verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 200.00 und auferlegte ihr die Ver- fahrenskosten von Fr. 820.00. 1.2. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 15. April 2024 (Postaufgabe am 16. April 2024) Einsprache. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. April 2024 zur Konfrontationseinvernahme mit B._____ und C._____ auf den 10. Juni 2024, 14.00 Uhr, vor. 1.4. Am 6. Juni 2024 informierte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Be- schwerdeführerin telefonisch, dass die Konfrontationseinvernahme auf den 8. Juli 2024 verschoben werden müsse. 1.5. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juni 2024 zur Konfrontationseinvernahme mit B._____ und C._____ auf den 8. Juli 2024, 09.00 Uhr, vor. Diese Vorladung wurde der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2024 zugestellt. Die Beschwerdefüh- rerin erschien nicht zur Einvernahme vom 8. Juli 2024. 2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach fest, der am 8. April 2024 gegen die Beschwerdeführerin erlassene Strafbefehl sei infolge Rückzugs der Einsprache vom 15. April 2024 durch unentschuldigtes Nichterscheinen zur Einvernahme vom 8. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen und auferlegte der Beschwerdeführerin die infolge ihres unentschuldigten Nichterscheinens zur Einvernahme vom 8. Juli 2024 entstandenen Dolmetscherkosten von Fr. 180.00. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 11. Juli 2024 zugestellte Verfügung erhob die Be- schwerdeführerin am 11. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Am 26. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer an die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau adressierten Beschwerde aus, sie habe sich fälschlicherweise den 10. Juli 2024 (anstatt den 8. Juli 2024) als Einvernahmetermin eingetragen und diesen daher verpasst; sie habe den Termin keinesfalls absichtlich ignoriert und möchte ihre Einspra- che aufrechterhalten. Sinngemäss ersuchte die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen um einen neuen Einvernahmetermin bzw. um Wie- derherstellung, was sie mit der in der Stellungnahme vom 26. August 2024 geäusserten Bitte um einen neuen "Anhörungstermin" wiederholte. 1.2. Für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs ist gestützt auf Art. 94 Abs. 2 StPO die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zuständig. 1.3. In der Verfügung vom 8. Juli 2024 wird lediglich festgehalten, dass die Be- schwerdeführerin zur Einvernahme i.S.v. Art. 355 Abs. 2 StPO unentschul- digt nicht erschienen sei. Ob die Säumnis verschuldet war oder nicht (Art. 94 Abs. 1 StPO), war hingegen nicht Gegenstand der Verfügung und wurde von der hierfür zuständigen Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auch noch nicht beurteilt. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist folglich zu- ständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zur Beurtei- lung des Gesuchs um Wiederherstellung weiterzuleiten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 5). 2. Das Beschwerdeverfahren wird mit der Überweisung an die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach gegenstandslos und ist von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben. -4- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Sache wird zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung überwiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -5- Aarau, 5. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Eichenberger