2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 88.00, zusammen Fr. 1'088.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kostensicherheit in der Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 88.00 zu bezahlen hat. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Verteidiger der Beschuldigten als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 534.45 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 267.20 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Zustellung an: […]