Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 21.60, und 8.1 % MWSt auf Fr. 741.60, ausmachend Fr. 60.05. Entsprechend ist der Beschuldigten davon zwei Drittel, ausmachend Fr. 534.45, in Bezug auf die Antragsdelikte (Art. 186 StGB und Art. 179 Abs. 1 StGB) durch den Beschwerdeführer zu bezahlen und ein Drittel, ausmachend Fr. 267.20, in Bezug auf das Offizialdelikt (Art. 139 StGB) aus der Staatskasse zu entschädigen. Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.