6.2.3. Der Verteidiger der Beschuldigten hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erscheint für das Verfassen der (5-sei- tigen) Beschwerdeantwort ein zeitlicher Aufwand von 3 Stunden als angemessen. Dabei ergibt sich beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 240.00 ein Honorar von Fr. 720.00. Hinzu kommen die - 11 -