Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 19. Juni 2024 betreffend summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung [Beschwerdebeilage]) eingegangen werden. Da folglich bereits der objektive Tatbestand von Art. 139 StGB nicht erfüllt ist, kann offenbleiben, ob die Beschuldigte mit Vorsatz gehandelt hätte. Auch in diesem Punkt ist die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens somit gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu beanstanden. 5. Demgemäss ist die Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2024 vollumfänglich abzuweisen.