her sei irrelevant (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 27. März 2024, S. 6) –, wurde offensichtlich keine Inventarliste erstellt bzw. ist keine aktenkundig. Aus diesem Grund kann nicht beurteilt werden, ob die Beschuldigte eine fremde Sache mit- bzw. weggenommen hat bzw. es ist angesichts einer nicht erfüllten Bedingung des Kaufvertrags unwahrscheinlich, dass ein Tatobjekt der fremden Sache nach Art. 139 StGB vorlag. Eine Prüfung der weiteren Tatbestandselemente erübrigt sich damit. Insbesondere muss nicht weiter auf den von der Beschuldigten geltend gemachten Eigentumsvorbehalt (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 sowie Ziff.