Der Sachverhalt ist da in mehrfacher Hinsicht unklar. Unabhängig davon, ob am 27. Juni 2023 tatsächlich die Übergabe der Praxis stattfand – die Schlüsselübergabe fand offensichtlich erst am 16. September 2023 statt (vgl. Schlüsselübergabeprotokoll vom 16. September 2023, Untersuchungsakten) – und wann die Beschuldigte die fraglichen Gegenstände mitgenommen hat – die Beschuldigte macht geltend, dass alle anlässlich ihrer Einvernahme erwähnten Gegenstände ihr gehörten, sie habe diese Gegenstände mitgenommen, bevor der Kaufvertrag unterzeichnet worden sei bzw. der Stichtag sei am 27. Juni 2023 gewesen und alles vor-