Die Vertragsparteien beabsichtigten, die […]praxis per 1. Juli 2023 zu übergeben (vgl. Präambel des Kaufvertrags). Nebst der Erfüllung der bereits genannten Bedingungen (vgl. E. 4.1.2 oben) wurde als Voraussetzung für die Gültigkeit des Kaufvertrags (vgl. Präambel des Kaufvertrags) als Bedingung u.a. genannt, dass über das verkaufte Inventar (Einrichtungen, Maschinen, Geräte sowie Umbauten) eine Inventarliste erstellt werde, die bei der Übergabe von beiden Parteien gegengezeichnet werde (vgl. Ziff. 1.3 des Kaufvertrags). Gemäss Angabe der Beschuldigten fand die Übergabe der Praxis am 27. Juni 2023 statt (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 27. März 2024, S. 3 f.).