N. 14 zu Art. 139 StGB und N. 42 zu Vor Art. 137 StGB). Nachdem das Eigentum an einer Sache nach schweizerischem Zivilrecht erst mit der Übergabe der Sache selbst übergeht, bleibt die verkaufte Sache bis zur Übergabe fremd. Dasselbe gilt hinsichtlich eines gültig begründeten (d.h. nach Art. 715 Abs. 1 ZGB beim Betreibungsamt eingetragenen) Eigentumsvorbehaltes. Bei ungültigem Eigentumsvorbehalt liegt nach Praxis des Bundesgerichts untauglicher Versuch (der Veruntreuung von Sachen nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) vor (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 47 zu Vor Art. 137 StGB).