Als Tatobjekt kommen nur fremde bewegliche Sachen in Frage, wobei sich der Begriff der Fremdheit auf die zivilrechtliche Güterzuordnung bezieht. Danach erscheint als fremd (positiv formuliert) jede Sache, die im Eigentum (zumindest im Miteigentum; vgl. Art. 646 ff. ZGB) einer anderen Person steht (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., -9-