4.3.2. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, und Wegnahme meint nach h.L. und Rechtsprechung den "Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, i.d.R. eigenen Gewahrsams" (MARCEL ALEXAN- DER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 139 StGB). Als Tatobjekt kommen nur fremde bewegliche Sachen in Frage, wobei sich der Begriff der Fremdheit auf die zivilrechtliche Güterzuordnung bezieht.