Die Beschuldigte habe, nachdem er ihr angerufen und gesagt habe, dass sie Diebstahl begangen habe, folgende Teile zurückgebracht: […], […], […], […]. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass bis auf das […] und […] sämtliche Geräte und Gegenstände zur Praxis gehörten, u.a. auch ein […], welcher am 30. Juni 2023 abgebaut worden sei. Hinsichtlich Letzterem verwies der Beschwerdeführer auf eine Bestätigung von Frau F._____ vom 18. Juni 2024 (Beschwerdebeilage).