Gemäss Polizeirapport vom 27. März 2024, S. 3, bzw. gemäss Darstellung des Beschwerdeführers soll es sich dabei um folgende Gegenstände handeln: […], […], […], […], […], […], […], […] (vgl. dazu auch Einvernahme der Beschuldigten vom 27. März 2024, S. 5 f.). Mit E-Mail an Polizistin D._____ (wohl vom 21. Februar 2024; vgl. Beschwerdebeilagen) machte der Beschwerdeführer folgende entwendete Dinge geltend: […], […], […], […], […], […], […], […], […], […], […], […]. Die Beschuldigte habe, nachdem er ihr angerufen und gesagt habe, dass sie Diebstahl begangen habe, folgende Teile zurückgebracht: […], […], […], […].