4.3. 4.3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers soll sich die Beschuldigte schliesslich des Diebstahls bzw. der Unterschlagung strafbar gemacht haben, indem sie verschiedene Gegenstände, die zum gekauften Praxisinventar gehörten, aus der […]praxis entwendet oder verkauft habe. Die altrechtliche Unterschlagung (Art. 141 aStGB) stellte die Aneignung einer dem Täter ohne dessen Willen zugekommenen Sache unter Strafe. Der Tatbestand wurde durch den weiter gefassten allgemeinen Grundtatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) ersetzt.