Ein Öffnen von Briefen des Beschwerdeführers macht indessen selbst dieser nicht geltend. Auch mit Beschwerde macht er keine dahingehenden Ausführungen. Damit fehlt es an -8- der Voraussetzung des Öffnens einer Schrift oder Sendung. Daran ändert auch eine Befragung des Verwalters, Herrn E._____, nichts. In diesem Punkt ist die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO somit ebenfalls nicht zu beanstanden.