Die Beschuldigte macht geltend, sie habe nur die Post mitgenommen, die an sie adressiert gewesen sei. Die Post des Beschwerdeführers sowie Werbesendungen habe sie wieder in den Briefkasten zurückgelegt (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 27. März 2024, S. 4). Auch der Beschwerdeführer gab an, die Beschuldigte habe gegenüber von Herrn E._____ gesagt, sie würde sich (nur) nehmen, was ihr gehöre (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2024, S. 4). Briefe (des Beschwerdeführers) wären zwar prototypisch für ein Tatobjekt nach Art. 179 Abs. 1 StGB. Ein Öffnen von Briefen des Beschwerdeführers macht indessen selbst dieser nicht geltend.