4.2.2. Aktenkundig und von der Beschuldigten unbestritten ist, dass sie vom Verwalter, E._____, auf frischer Tat ertappt wurde, wie sie am 17. November 2023 Briefpost und Werbung aus dem Briefkasten der […]praxis "gefischt" hat (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 27. März 2024, S. 4 sowie E- Mail des Beschwerdeführers an die Beschuldigte vom 22. November 2023 mit Blindkopie u.a. an den Verwalter E._____ sowie die Polizistin D._____, Untersuchungsakten). Die Beschuldigte macht geltend, sie habe nur die Post mitgenommen, die an sie adressiert gewesen sei.