4.2. 4.2.1. Sodann soll sich die Beschuldigte der Verletzung des Schriftgeheimnisses strafbar gemacht haben. Nach Art. 179 StGB wird bestraft, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen. Tatobjekte von Art. 179 StGB sind Schriften oder Sendungen beliebigen Inhalts, die mit einem Verschluss versehen sind, der darauf abzielt, die Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts zu verhindern. Als Verschluss kommt jede Vorrichtung in Betracht, welche einem Dritten ein deutliches Hindernis setzt, vom gedanklichen Inhalt der Schrift oder der Sendung Kenntnis zu nehmen.