Tatbestand scheitern. Aufgrund der Präambel bzw. der u.a. vereinbarten Bedingung, dass der Vertrag erst Gültigkeit erlangt, sofern der Kaufpreis bezahlt ist (vgl. Ziff. 2 und 3 des Kaufvertrags), bzw. die Beschuldigten bis zum 31. Dezember 2023 in der Praxis aushelfen wird (vgl. Ziff. 5 des Kaufvertrags, "Besondere Vereinbarung"), durfte die Beschuldigte davon ausgehen, die Praxisräume betreten zu dürfen resp. dazu berechtigt zu sein, weshalb Vorsatz ausscheidet. Ob sie fahrlässig handelte, braucht nicht geprüft zu werden, nachdem ein fahrlässiger Hausfriedensbruch straflos ist.