Es kann offengelassen werden, ob für das Ende des Hausrechts auf den 31. Dezember 2023 oder den Zeitpunkt der Schlüsselübergabe am 16. September 2023 abzustellen wäre (vgl. zum Rechtsgut des Hausrechts VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5–9 zu Art. 186 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auch wenn der objektive Tatbestand erfüllt wäre, würde eine Bestrafung jedenfalls am subjektiven -7-