4.1.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers soll die Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt haben, indem sie im November/Dezember 2023 zweimal das Hausverbot (ausgestellt am 22. November 2023 per E-Mail und am 20. Dezember 2023 per Einschreiben [vorab gleichentags per E-Mail]) missachtet habe. Aus der Beschwerde bzw. der Bestätigung von C._____ vom 13. Juli 2024 (Beschwerdebeilage) gehe hervor, dass die Beschuldigte (zumindest) am 21. Dezember 2023 das Hausverbot missachten habe.