Dennoch mache der Beschwerdeführer geltend, sie habe gegen sein Hausrecht verstossen. Schliesslich gebe es hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Schriftgeheimnisses keine Ergänzungen ihrerseits. Die Sachverhalte, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht würden, seien weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht erstellt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei zu Recht nicht auf die Strafanzeigen bzw. Strafanträge eingegangen. -6-