Dennoch mache er geltend, sie habe ihm Vermögenswerte gestohlen bzw. ihm gegenüber unterschlagen. Betreffend Hausfriedensbruch wendet die Beschuldigte ein, dass der Beschwerdeführer sie zwar mit einem Hausverbot belegt, aber explizit gewünscht habe, dass er (recte: sie) bis 31. Dezember 2023 in der Praxis aushelfe. Gegenüber dem Rechtsöffnungsrichter mache er geltend, sie sei ihren Vertragspflichten nicht nachgekommen. Schliesslich habe sie die Praxisräumlichkeiten nicht ohne seine Zustimmung betreten. Dennoch mache der Beschwerdeführer geltend, sie habe gegen sein Hausrecht verstossen.