3.4. Mit Beschwerdeantwort erwidert die Beschuldigte, dass der Beschwerdeführer den Kaufpreis noch nicht bezahlt habe und gemäss Kaufvertrag uneingeschränktes Eigentum am vertragsgegenständlichen Inventar erst nach Bezahlung des Kaufpreises erhalte. Der Beschwerdeführer mache ihr gegenüber geltend, er trete vom Vertrag zurück und habe mehrfach von ihr verlangt, dass sie "die Praxis zu räumen habe". Dennoch mache er geltend, sie habe ihm Vermögenswerte gestohlen bzw. ihm gegenüber unterschlagen.