_, welcher die Beschuldigte am fraglichen Tag eindeutig in der Praxis gesehen habe. Die E-Mail von Herrn C._____ stamme aus dem November 2023 und liege Polizistin D._____ bereits vor. Das Einschreiben vom 20. Dezember 2023 habe die Beschuldigte nachweislich entgegengenommen. Schliesslich sei die Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Schriftgeheimnisses auf frischer Tat vom Verwalter, Herrn E._____, ertappt worden. Jedoch sei auch dieser niemals von der Kantonspolizei kontaktiert oder befragt worden. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung.