Geräte und Gegenstände in der Praxis gewesen. Am Tag der Praxisübergabe am 30. Juni 2023 sei dann der [...] abgebaut worden. Weder sei eine Inventarliste übergeben worden, noch habe eine Prüfung der Geräte etc. stattgefunden. Diesbezüglich gebe es bereits ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Kulm, in dem das Rechtsbegehren der Betreibung (Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2024) abgewiesen worden sei. Abgesehen vom […] und dem […] sei nichts im Kaufvertrag vermerkt, d.h. alle anderen Dinge gehörten zur Praxis. Betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs verweise er auf Herrn C._____, welcher die Beschuldigte am fraglichen Tag eindeutig in der Praxis gesehen habe.