Schliesslich sei hinsichtlich des behaupteten Diebstahls nicht bewiesen, was genau Gegenstand des Inventars gewesen sei, das mit dem Kaufvertrag vom 27. Juni 2023 auf den Beschwerdeführer übergegangen sei. Es sei auch nicht dargetan, wann die Beschuldigte unberechtigterweise was aus der Praxis mitgenommen haben soll. 3.2. Mit Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer, dass die von ihm aufgerufenen Zeugen nicht befragt worden seien. Betreffend den Tatvorwurf 1 handle es sich nicht um einen Diebstahl, sondern eine Unterschlagung. Am Tag der Vertragsunterzeichnung am 27. Juni 2023 seien alle besprochenen -5-