Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei folglich nicht erfüllt. Auch der Tatbestand der Verletzung des Schriftgeheimnisses sei nicht erfüllt, da die Beschuldigte nur die an sie adressierte Post aus dem Briefkasten genommen und alle übrige Post wieder zurück in den Briefkasten gelegt habe. Etwas anderes könne nicht bewiesen werden und werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Schliesslich sei hinsichtlich des behaupteten Diebstahls nicht bewiesen, was genau Gegenstand des Inventars gewesen sei, das mit dem Kaufvertrag vom 27. Juni 2023 auf den Beschwerdeführer übergegangen sei.