3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens damit, dass hinsichtlich des beanzeigten Hausfriedensbruchs aus den Akten nicht hervorgehe, wann dieser und in welcher Form dieser begangen worden sein soll. Wahrscheinlich habe die Beschuldigte am 21. Dezember 2023 in der Praxis vorgesprochen und die Herausgabe eines Handtuches verlangt, wobei vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben sei, dass sie sich dabei nur im Treppenhaus der Liegenschaft aufgehalten und die eigentliche Praxis nicht betreten habe. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei folglich nicht erfüllt.