115 Abs. 1 StPO; vgl. zum Beschwerdeführer als Mieter und damit Träger des Hausrechts beim Hausfriedensbruch BGE 146 IV 320 E. 2.3 mit Hinweisen), womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind somit erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.