3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 18. Juli 2024 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 29. Juli 2024 an die Obergerichtskasse bezahlt. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, eventualiter zu Lasten der Staatskasse.