Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.206 (ST.2024.2137) Art. 326 Entscheid vom 23. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] Zustelladresse: […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigte B._____[…] […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Pfister, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 1. Juli 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 22. November 2023 meldete sich A._____ telefonisch beim Polizeipos- ten in Zofingen und gab an, er habe Probleme mit B._____, der Vorgänge- rin seiner […]praxis (fortan: die Beschuldigte). Gleichentags stellte er der Beschuldigten per E-Mail ein Hausverbot aus. Mit Einschreiben vom 20. Dezember 2023, vorab gleichentags per E-Mail, stellte er ihr das Hausver- bot schriftlich zu (zugestellt am 22. Dezember 2023). Am 21. Februar 2024 erschien A._____ auf dem Polizeiposten in Zofingen und stellte Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls von Inven- tar aus der Praxis und Verletzung des Schriftgeheimnisses, begangen in der Zeit vom 1. November 2023 bis 31. Dezember 2023. Gemäss A._____ habe sich die Beschuldigte im November/Dezember 2023 trotz eines aus- gesprochenen Hausverbots bei ihm in der gemieteten Praxis aufgehalten und habe zudem diverse Gegenstände aus dem Inventar der Praxis ent- wendet. Zusätzlich habe sie am 17. November 2023 ohne seine Erlaubnis Briefe aus dem Briefkasten der Praxis entnommen. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 1. Juli 2024 eine Nicht- anhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 2. Juli 2024 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 erhob A._____ gegen die ihm am 9. Juli 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 1. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und bean- tragte die Anhandnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigte. 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 18. Juli 2024 einver- langte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde vom Be- schwerdeführer am 29. Juli 2024 an die Obergerichtskasse bezahlt. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, eventualiter zu Lasten der Staatskasse. 3.5. Am 21. August 2024, 17. September 2024 und 24. September 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben zu den Akten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht. Der Beschwerdeführer konstituierte sich mit Strafantrag vom 21. Feb- ruar 2024 als Privatkläger und ist hinsichtlich der durch ihn geltend ge- machten Vorwürfe als geschädigte Person zu betrachten (Art. 115 Abs. 1 StPO; vgl. zum Beschwerdeführer als Mieter und damit Träger des Hausrechts beim Hausfriedensbruch BGE 146 IV 320 E. 2.3 mit Hinwei- sen), womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind somit erfüllt, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist. 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erfor- derlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Kon- kret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Ge- samtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulas- sen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Mög- lichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhalts- punkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfolgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersu- chung aber nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar -4- zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwalt- schaft folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenom- men werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens damit, dass hinsichtlich des beanzeigten Hausfriedens- bruchs aus den Akten nicht hervorgehe, wann dieser und in welcher Form dieser begangen worden sein soll. Wahrscheinlich habe die Beschuldigte am 21. Dezember 2023 in der Praxis vorgesprochen und die Herausgabe eines Handtuches verlangt, wobei vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben sei, dass sie sich dabei nur im Treppenhaus der Liegenschaft aufgehalten und die eigentliche Praxis nicht betreten habe. Der Tatbestand des Hausfrie- densbruchs sei folglich nicht erfüllt. Auch der Tatbestand der Verletzung des Schriftgeheimnisses sei nicht erfüllt, da die Beschuldigte nur die an sie adres- sierte Post aus dem Briefkasten genommen und alle übrige Post wieder zu- rück in den Briefkasten gelegt habe. Etwas anderes könne nicht bewiesen werden und werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Schliess- lich sei hinsichtlich des behaupteten Diebstahls nicht bewiesen, was genau Gegenstand des Inventars gewesen sei, das mit dem Kaufvertrag vom 27. Juni 2023 auf den Beschwerdeführer übergegangen sei. Es sei auch nicht dargetan, wann die Beschuldigte unberechtigterweise was aus der Pra- xis mitgenommen haben soll. 3.2. Mit Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer, dass die von ihm auf- gerufenen Zeugen nicht befragt worden seien. Betreffend den Tatvorwurf 1 handle es sich nicht um einen Diebstahl, sondern eine Unterschlagung. Am Tag der Vertragsunterzeichnung am 27. Juni 2023 seien alle besprochenen -5- Geräte und Gegenstände in der Praxis gewesen. Am Tag der Praxisüber- gabe am 30. Juni 2023 sei dann der [...] abgebaut worden. Weder sei eine Inventarliste übergeben worden, noch habe eine Prüfung der Geräte etc. stattgefunden. Diesbezüglich gebe es bereits ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Kulm, in dem das Rechtsbegehren der Betreibung (Zah- lungsbefehl vom 13. Februar 2024) abgewiesen worden sei. Abgesehen vom […] und dem […] sei nichts im Kaufvertrag vermerkt, d.h. alle anderen Dinge gehörten zur Praxis. Betreffend den Vorwurf des Hausfriedens- bruchs verweise er auf Herrn C._____, welcher die Beschuldigte am fragli- chen Tag eindeutig in der Praxis gesehen habe. Die E-Mail von Herrn C._____ stamme aus dem November 2023 und liege Polizistin D._____ bereits vor. Das Einschreiben vom 20. Dezember 2023 habe die Beschul- digte nachweislich entgegengenommen. Schliesslich sei die Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Schriftgeheimnisses auf fri- scher Tat vom Verwalter, Herrn E._____, ertappt worden. Jedoch sei auch dieser niemals von der Kantonspolizei kontaktiert oder befragt worden. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verweist in ihrer Beschwerdeant- wort auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung. 3.4. Mit Beschwerdeantwort erwidert die Beschuldigte, dass der Beschwerde- führer den Kaufpreis noch nicht bezahlt habe und gemäss Kaufvertrag un- eingeschränktes Eigentum am vertragsgegenständlichen Inventar erst nach Bezahlung des Kaufpreises erhalte. Der Beschwerdeführer mache ihr gegenüber geltend, er trete vom Vertrag zurück und habe mehrfach von ihr verlangt, dass sie "die Praxis zu räumen habe". Dennoch mache er geltend, sie habe ihm Vermögenswerte gestohlen bzw. ihm gegenüber unterschla- gen. Betreffend Hausfriedensbruch wendet die Beschuldigte ein, dass der Beschwerdeführer sie zwar mit einem Hausverbot belegt, aber explizit ge- wünscht habe, dass er (recte: sie) bis 31. Dezember 2023 in der Praxis aushelfe. Gegenüber dem Rechtsöffnungsrichter mache er geltend, sie sei ihren Vertragspflichten nicht nachgekommen. Schliesslich habe sie die Pra- xisräumlichkeiten nicht ohne seine Zustimmung betreten. Dennoch mache der Beschwerdeführer geltend, sie habe gegen sein Hausrecht verstossen. Schliesslich gebe es hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Schrift- geheimnisses keine Ergänzungen ihrerseits. Die Sachverhalte, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht würden, seien weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht erstellt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei zu Recht nicht auf die Strafanzeigen bzw. Strafanträge eingegangen. -6- 4. 4.1. 4.1.1. Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer ge- gen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werk- platz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtig- ten, sich zu entfernen, darin verweilt. Die Bestimmung schützt das Haus- recht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Trä- ger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (vgl. BGE 112 IV 31 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3). 4.1.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers soll die Beschuldigte den objek- tiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt haben, indem sie im No- vember/Dezember 2023 zweimal das Hausverbot (ausgestellt am 22. No- vember 2023 per E-Mail und am 20. Dezember 2023 per Einschreiben [vorab gleichentags per E-Mail]) missachtet habe. Aus der Beschwerde bzw. der Bestätigung von C._____ vom 13. Juli 2024 (Beschwerdebeilage) gehe hervor, dass die Beschuldigte (zumindest) am 21. Dezember 2023 das Hausverbot missachten habe. Die Beschuldigte, welche nicht bestreitet, dass sie vom Beschwerdeführer mit einem Hausverbot belegt worden ist, macht geltend, der Beschwerde- führer habe ihrem Betreten der Praxisräumlichkeiten zugestimmt, da er ex- plizit gewünscht habe, dass sie bis 31. Dezember 2023 in der Praxis aus- helfe (Beschwerdeantwort Rz. 11). Sie bezieht sich dabei auf den Kaufver- trag zwischen ihr und dem Beschwerdeführer betreffend die […]praxis vom 27. Juni 2023 (vgl. Ziff. 5, letzter Abschnitt; Untersuchungsakten sowie Be- schwerdeantwortbeilage 4). Die Beschuldigte bestreitet damit, sich tatbe- standsmässig verhalten zu haben, mithin gegen das Hausverbot verstos- sen zu haben. Aktenkundig ist, dass die Beschuldigte bis am 21. Au- gust 2023 in der Praxis gearbeitet hat und am 16. September 2023 den Schlüssel (der Praxis bzw. des Briefkastens) abgab (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 27. März 2024, S. 4 sowie Schlüsselübergabeprotokoll vom 16. September 2023, Untersuchungsakten). Es kann offengelassen werden, ob für das Ende des Hausrechts auf den 31. Dezember 2023 oder den Zeitpunkt der Schlüsselübergabe am 16. September 2023 abzustellen wäre (vgl. zum Rechtsgut des Hausrechts VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5–9 zu Art. 186 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auch wenn der objektive Tatbe- stand erfüllt wäre, würde eine Bestrafung jedenfalls am subjektiven -7- Tatbestand scheitern. Aufgrund der Präambel bzw. der u.a. vereinbarten Bedingung, dass der Vertrag erst Gültigkeit erlangt, sofern der Kaufpreis bezahlt ist (vgl. Ziff. 2 und 3 des Kaufvertrags), bzw. die Beschuldigten bis zum 31. Dezember 2023 in der Praxis aushelfen wird (vgl. Ziff. 5 des Kauf- vertrags, "Besondere Vereinbarung"), durfte die Beschuldigte davon aus- gehen, die Praxisräume betreten zu dürfen resp. dazu berechtigt zu sein, weshalb Vorsatz ausscheidet. Ob sie fahrlässig handelte, braucht nicht ge- prüft zu werden, nachdem ein fahrlässiger Hausfriedensbruch straflos ist. Betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs ist die Nichtanhandnah- meverfügung somit nicht zu beanstanden. 4.2. 4.2.1. Sodann soll sich die Beschuldigte der Verletzung des Schriftgeheimnisses strafbar gemacht haben. Nach Art. 179 StGB wird bestraft, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen. Tatobjekte von Art. 179 StGB sind Schriften oder Sendungen beliebigen Inhalts, die mit einem Verschluss ver- sehen sind, der darauf abzielt, die Kenntnisnahme des gedanklichen In- halts zu verhindern. Als Verschluss kommt jede Vorrichtung in Betracht, welche einem Dritten ein deutliches Hindernis setzt, vom gedanklichen In- halt der Schrift oder der Sendung Kenntnis zu nehmen. Als Tathandlung nennt das Gesetz das Öffnen der Schrift oder der Sendung. Der Täter muss in irgendeiner Weise das durch den Verschluss resp. die Umhüllung ge- schaffene Hindernis so weit beseitigen, dass er vom Inhalt Kenntnis neh- men kann (RAFFAEL RAMEL/ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 ff. und 32 f. zu Art. 179 StGB). 4.2.2. Aktenkundig und von der Beschuldigten unbestritten ist, dass sie vom Ver- walter, E._____, auf frischer Tat ertappt wurde, wie sie am 17. November 2023 Briefpost und Werbung aus dem Briefkasten der […]praxis "gefischt" hat (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 27. März 2024, S. 4 sowie E- Mail des Beschwerdeführers an die Beschuldigte vom 22. November 2023 mit Blindkopie u.a. an den Verwalter E._____ sowie die Polizistin D._____, Untersuchungsakten). Die Beschuldigte macht geltend, sie habe nur die Post mitgenommen, die an sie adressiert gewesen sei. Die Post des Be- schwerdeführers sowie Werbesendungen habe sie wieder in den Briefkas- ten zurückgelegt (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 27. März 2024, S. 4). Auch der Beschwerdeführer gab an, die Beschuldigte habe gegen- über von Herrn E._____ gesagt, sie würde sich (nur) nehmen, was ihr ge- höre (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2024, S. 4). Briefe (des Beschwerdeführers) wären zwar prototypisch für ein Tat- objekt nach Art. 179 Abs. 1 StGB. Ein Öffnen von Briefen des Beschwer- deführers macht indessen selbst dieser nicht geltend. Auch mit Be- schwerde macht er keine dahingehenden Ausführungen. Damit fehlt es an -8- der Voraussetzung des Öffnens einer Schrift oder Sendung. Daran ändert auch eine Befragung des Verwalters, Herrn E._____, nichts. In diesem Punkt ist die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO somit ebenfalls nicht zu beanstanden. 4.3. 4.3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers soll sich die Beschuldigte schliesslich des Diebstahls bzw. der Unterschlagung strafbar gemacht ha- ben, indem sie verschiedene Gegenstände, die zum gekauften Praxisin- ventar gehörten, aus der […]praxis entwendet oder verkauft habe. Die alt- rechtliche Unterschlagung (Art. 141 aStGB) stellte die Aneignung einer dem Täter ohne dessen Willen zugekommenen Sache unter Strafe. Der Tatbestand wurde durch den weiter gefassten allgemeinen Grundtatbe- stand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) ersetzt. Dieser Tat- bestand ist indessen nicht Gegenstand in der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist. Gemäss Polizeirapport vom 27. März 2024, S. 3, bzw. gemäss Darstellung des Beschwerdeführers soll es sich dabei um folgende Gegenstände han- deln: […], […], […], […], […], […], […], […] (vgl. dazu auch Einvernahme der Beschuldigten vom 27. März 2024, S. 5 f.). Mit E-Mail an Polizistin D._____ (wohl vom 21. Februar 2024; vgl. Beschwerdebeilagen) machte der Beschwerdeführer folgende entwendete Dinge geltend: […], […], […], […], […], […], […], […], […], […], […], […]. Die Beschuldigte habe, nach- dem er ihr angerufen und gesagt habe, dass sie Diebstahl begangen habe, folgende Teile zurückgebracht: […], […], […], […]. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass bis auf das […] und […] sämtliche Geräte und Ge- genstände zur Praxis gehörten, u.a. auch ein […], welcher am 30. Juni 2023 abgebaut worden sei. Hinsichtlich Letzterem verwies der Beschwerdefüh- rer auf eine Bestätigung von Frau F._____ vom 18. Juni 2024 (Beschwer- debeilage). 4.3.2. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, und Wegnahme meint nach h.L. und Rechtsprechung den "Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, i.d.R. eigenen Gewahrsams" (MARCEL ALEXAN- DER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 139 StGB). Als Tatobjekt kommen nur fremde bewegliche Sachen in Frage, wobei sich der Begriff der Fremdheit auf die zivilrechtliche Güterzuordnung bezieht. Danach erscheint als fremd (positiv formuliert) jede Sache, die im Eigentum (zumindest im Miteigentum; vgl. Art. 646 ff. ZGB) einer anderen Person steht (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., -9- N. 14 zu Art. 139 StGB und N. 42 zu Vor Art. 137 StGB). Nachdem das Eigentum an einer Sache nach schweizerischem Zivilrecht erst mit der Übergabe der Sache selbst übergeht, bleibt die verkaufte Sache bis zur Übergabe fremd. Dasselbe gilt hinsichtlich eines gültig begründeten (d.h. nach Art. 715 Abs. 1 ZGB beim Betreibungsamt eingetragenen) Eigentums- vorbehaltes. Bei ungültigem Eigentumsvorbehalt liegt nach Praxis des Bun- desgerichts untauglicher Versuch (der Veruntreuung von Sachen nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) vor (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 47 zu Vor Art. 137 StGB). 4.3.3. Der Beschwerdeführer und die Beschuldigte schlossen am 27. Juni 2023 einen Kaufvertrag ab, wonach die Beschuldigte dem Beschwerdeführer das Inventar der Praxis sowie den Kundenstamm per 1. Juli 2023 verkauft (vgl. Ziff. 1.1 des Kaufvertrags). Die Vertragsparteien beabsichtigten, die […]praxis per 1. Juli 2023 zu übergeben (vgl. Präambel des Kaufvertrags). Nebst der Erfüllung der bereits genannten Bedingungen (vgl. E. 4.1.2 oben) wurde als Voraussetzung für die Gültigkeit des Kaufvertrags (vgl. Präambel des Kaufvertrags) als Bedingung u.a. genannt, dass über das verkaufte In- ventar (Einrichtungen, Maschinen, Geräte sowie Umbauten) eine Inventar- liste erstellt werde, die bei der Übergabe von beiden Parteien gegenge- zeichnet werde (vgl. Ziff. 1.3 des Kaufvertrags). Gemäss Angabe der Be- schuldigten fand die Übergabe der Praxis am 27. Juni 2023 statt (vgl. Ein- vernahme der Beschuldigten vom 27. März 2024, S. 3 f.). Zu diesem Zeit- punkt hätten sich nach Auffassung des Beschwerdeführers alle besproche- nen Geräte und Gegenstände (noch) in der Praxis befunden (vgl. Be- schwerde S. 1). Der Sachverhalt ist da in mehrfacher Hinsicht unklar. Un- abhängig davon, ob am 27. Juni 2023 tatsächlich die Übergabe der Praxis stattfand – die Schlüsselübergabe fand offensichtlich erst am 16. Septem- ber 2023 statt (vgl. Schlüsselübergabeprotokoll vom 16. September 2023, Untersuchungsakten) – und wann die Beschuldigte die fraglichen Gegen- stände mitgenommen hat – die Beschuldigte macht geltend, dass alle an- lässlich ihrer Einvernahme erwähnten Gegenstände ihr gehörten, sie habe diese Gegenstände mitgenommen, bevor der Kaufvertrag unterzeichnet worden sei bzw. der Stichtag sei am 27. Juni 2023 gewesen und alles vor- her sei irrelevant (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 27. März 2024, S. 6) –, wurde offensichtlich keine Inventarliste erstellt bzw. ist keine akten- kundig. Aus diesem Grund kann nicht beurteilt werden, ob die Beschul- digte eine fremde Sache mit- bzw. weggenommen hat bzw. es ist ange- sichts einer nicht erfüllten Bedingung des Kaufvertrags unwahrscheinlich, dass ein Tatobjekt der fremden Sache nach Art. 139 StGB vorlag. Eine Prü- fung der weiteren Tatbestandselemente erübrigt sich damit. Insbesondere muss nicht weiter auf den von der Beschuldigten geltend gemachten Ei- gentumsvorbehalt (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 sowie Ziff. 1.2 und 2.2 des Kaufvertrags) bzw. die auch vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mängel in der Vertragserfüllung (vgl. Beschwerde S. 1 f. bzw. Kurzbegründung zum - 10 - Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 19. Juni 2024 be- treffend summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung [Beschwerde- beilage]) eingegangen werden. Da folglich bereits der objektive Tatbestand von Art. 139 StGB nicht erfüllt ist, kann offenbleiben, ob die Beschuldigte mit Vorsatz gehandelt hätte. Auch in diesem Punkt ist die Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens somit gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu beanstanden. 5. Demgemäss ist die Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnah- meverfügung vom 1. Juli 2024 vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Ent- schädigung auszurichten. 6.2. 6.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklä- gerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung ab- gesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erle- digt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Bei Antragsdelikten wird im Beschwerdeverfahren die Privatkläger- schaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 6.2.2. Gemäss § 9 Abs.1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). 6.2.3. Der Verteidiger der Beschuldigten hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erscheint für das Verfassen der (5-sei- tigen) Beschwerdeantwort ein zeitlicher Aufwand von 3 Stunden als ange- messen. Dabei ergibt sich beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 240.00 ein Honorar von Fr. 720.00. Hinzu kommen die - 11 - Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 21.60, und 8.1 % MWSt auf Fr. 741.60, ausmachend Fr. 60.05. Entsprechend ist der Be- schuldigten davon zwei Drittel, ausmachend Fr. 534.45, in Bezug auf die Antragsdelikte (Art. 186 StGB und Art. 179 Abs. 1 StGB) durch den Be- schwerdeführer zu bezahlen und ein Drittel, ausmachend Fr. 267.20, in Be- zug auf das Offizialdelikt (Art. 139 StGB) aus der Staatskasse zu entschä- digen. Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der frei mandatierten Ver- teidigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 88.00, zusammen Fr. 1'088.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleis- teten Kostensicherheit in der Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 88.00 zu bezahlen hat. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Verteidiger der Beschuldigten als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 534.45 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldig- ten eine Entschädigung von Fr. 267.20 (inkl. Auslagen und MWSt) auszu- richten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweis-verfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 12 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli