Ob auch eine qualifizierte Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG in Frage kommt, kann zum jetzigen Zeitpunkt offenbleiben. Auch überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der im Raum stehenden Straftaten die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist jedoch gehalten, die von ihr in Aussicht gestellten Beweiserhebungen zeitnah durchzuführen, vor allem vor dem Hintergrund, dass der dringende Tatverdacht weiter erhärtet werden muss. Eine angebliche Überlastung der Kantonspolizei (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2024) kann dabei keine Rolle spielen.