5.2.3. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2024 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es werde seitens der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Unrecht offenbar weiterhin mit rein abstrakten Berechnungen von einem qualifizierten Tatbestand ausgegangen und es werde die Erhebung - 12 - weiterer (entlastender) Beweise sowie die Befragung des Beschwerdeführers ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes verzögert.