Bisher unerwähnt, aber offensichtlich ist, dass gemäss Handelsregisterauszug der E._____ AG neben dem Beschwerdeführer eine zweite Person Einsitz im Verwaltungsrat hat. Auch diese wird allenfalls noch zu befragen sein, wobei es eine mögliche Beeinflussung oder Absprachen zu verhindern gilt. Nach dem Gesagten ist damit der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Untersuchungshaft.