Gestützt auf die momentane Aktenlage ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vormieter C._____ ein Bezug besteht. Es ergeben sich verschiedene Unstimmigkeiten bezüglich des Verkaufs der Cannabis-Anlage von C._____ an den Beschwerdeführer. Beide scheinen zu behaupten, lediglich CBD-haltiges Cannabis zu produzieren bzw. produziert zu haben, wobei sie damit implizit der anderen Person vorwerfen, die THC-haltigen Rückstände in den Mieträumlichkeiten des Beschwerdeführers würden von ihr stammen. Es ist daher unumgänglich, den Beschwerdeführer wie auch C.___