Eine allenfalls bestehende Kollusionsgefahr könne zudem ohne weiteres mittels Kontakt- und Annäherungsverbot gebannt werden. Schliesslich handle es sich um eine reine Hypothese, welche in den Akten keine Grundlage finde, dass eine gewisse -9- Kollusionsgefahr bezüglich allfälliger Abnehmer, die es durch die Auswertung der Mobiltelefone noch zu ermitteln gebe, bestehe.