4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen dagegen vor, die Vorinstanz bestätige, dass von einer eigentlichen Zusammenarbeit zwischen ihm und C._____ nicht auszugehen sei. Entsprechend könne faktisch zwischen ihnen keine Kollisionsgefahr bestehen. Weiter bestehe keinerlei Anlass davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die Aussagen von D._____ – zu welchem er keine persönliche oder geschäftliche Beziehung pflege – einwirken würde. Eine allenfalls bestehende Kollusionsgefahr könne zudem ohne weiteres mittels Kontakt- und Annäherungsverbot gebannt werden.