4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz bejahte die Kollusionsgefahr (angefochtene Verfügung E. 3.4). Es bestehe derzeit die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung versuchen könnte, auf die Beweiserhebung einzuwirken. Zumindest betreffend die Einvernahmen der beiden Beschuldigten (Beschwerdeführer und C._____) unter Wahrung der jeweiligen Teilnahmerechte sowie der parteiöffentlichen Einvernahme des Hinweisgebers D._____ sei eine kollusionsfreie Befragung für die vorliegende Strafuntersuchung von zentraler Bedeutung. Des Weiteren seien die Mobiltelefone der beiden Beschuldigten auszuwerten und allfälligen sich aus der Auswertung ergebender Verdachtsmomente nachzugehen.